Zisterne in Hessen: Genehmigung und Pflichten
In Hessen sind drucklose Behälter bis 50 m³ und 3,50 m Höhe oder Tiefe verfahrensfrei. Eine Zisterne für Haus und Garten braucht damit in aller Regel keinen Bauantrag.
Die Regel
Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 6.4 HBO: sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und bis 3,50 m Höhe oder Tiefe.
Hessen begrenzt ausdrücklich „Höhe oder Tiefe“ auf 3,50 m. Das gilt also auch für eingegrabene Tanks. Ob der Domschacht mitzählt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Quelle: Hessische Bauordnung. Anlage zu § 63 i. d. F. v. 09.10.2025, gültig ab 14.10.2025 (Änderungsgesetz v. 09.10.2025, GVBl. 2025 Nr. 66); HBO v. 28.05.2018 (GVBl. S. 198). Geprüft am 7.11.2026.
Überlauf und Versickerung
Eine landesweite Verordnung, die das Versickern von Dachwasser erlaubnisfrei stellt, haben wir für Hessen nicht gefunden. Grundsätzlich braucht Versickern eine wasserrechtliche Erlaubnis (§§ 8, 9 WHG). Frag bei der unteren Wasserbehörde deines Kreises oder deiner Stadt nach.
Geht der Überlauf in den Kanal, entscheidet die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Überlauf richtig planen
Nutzung im Haus
Für WC und Waschmaschine gilt bundesweit die Trinkwasserverordnung: Anzeige beim Gesundheitsamt vier Wochen vor Baubeginn (§ 12), keine Verbindung zur Trinkwasserleitung, Kennzeichnung der Leitungen (§ 13). Mehr dazu