Zisterne in Rheinland-Pfalz: Genehmigung und Pflichten
In Rheinland-Pfalz sind Behälter bis 50 m³ und 3 m Höhe verfahrensfrei, im Außenbereich allerdings nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus. Eine Zisterne für Haus und Garten braucht damit in aller Regel keinen Bauantrag.
Die Regel
§ 62 Abs. 1 Nr. 5 b LBauO: Behälter bis zu 50 m³ Behälterinhalt und bis zu 3 m Höhe, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen.
Im Außenbereich sind Behälter nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus verfahrensfrei.
Die Landesbauordnung wurde zuletzt geändert, und wir konnten die geltende Fassung dieser Nummer noch nicht im amtlichen Wortlaut prüfen.
Quelle: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Quelle undatiert; Änderungen: G v. 22.09.2025 (GVBl. S. 549, in Kraft 01.11.2025) und G v. 19.11.2025 (GVBl. S. 672); Wortlaut nach diesen Änderungen nicht geprüft. Geprüft am 7.11.2026.
Überlauf und Versickerung
Ortsnahes Versickern ist erlaubnisfrei, wenn es schadlos ist, etwa breitflächig oder in einer flachen Mulde und nicht von Kupfer-, Zink- oder Bleidächern. Ab 800 m² Fläche ist eine Anzeige nötig. (§ 44a LWG RLP (seit 30.12.2025))
Geht der Überlauf in den Kanal, entscheidet die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Überlauf richtig planen
Nutzung im Haus
Für WC und Waschmaschine gilt bundesweit die Trinkwasserverordnung: Anzeige beim Gesundheitsamt vier Wochen vor Baubeginn (§ 12), keine Verbindung zur Trinkwasserleitung, Kennzeichnung der Leitungen (§ 13). Mehr dazu