Zisterne in Sachsen: Genehmigung und Pflichten
In Sachsen sind Behälter bis 50 m³ und 3 m Höhe verfahrensfrei. Eine Zisterne für Haus und Garten braucht damit in aller Regel keinen Bauantrag.
Die Regel
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 c SächsBO: ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m.
Quelle: Sächsische Bauordnung. Fassungsdatum auf der Quelle nicht angegeben. Geprüft am 7.11.2026.
Überlauf und Versickerung
Dach- und Terrassenwasser darfst du auf dem eigenen Grundstück ohne Erlaubnis versickern, nicht von Kupfer-, Zink- oder Bleidächern und nicht in Schutzgebieten oder auf Altlasten. (Erlaubnisfreiheits-Verordnung Sachsen)
Geht der Überlauf in den Kanal, entscheidet die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Überlauf richtig planen
Nutzung im Haus
Für WC und Waschmaschine gilt bundesweit die Trinkwasserverordnung: Anzeige beim Gesundheitsamt vier Wochen vor Baubeginn (§ 12), keine Verbindung zur Trinkwasserleitung, Kennzeichnung der Leitungen (§ 13). Mehr dazu